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Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt die Berichtspflicht schrittweise ein:
• Ab 2025 (für Geschäftsjahr 2024): große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit >500 Beschäftigten (NFRD-Unternehmen).
• Ab 2026 (für Geschäftsjahr 2025): alle weiteren großen Unternehmen, die 2 von 3 Kriterien erfüllen:
o Bilanzsumme > 20 Mio. €
o Nettoumsatz > 40 Mio. €
o Mehr als 250 Beschäftigte
• Ab 2027 (für Geschäftsjahr 2026): kapitalmarktorientierte KMU (Opt-out bis 2028 möglich).
• Ab 2029 (für Geschäftsjahr 2028): Unternehmen aus Drittstaaten mit >150 Mio. € Umsatz in der EU und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung.
Die EU-Richtlinie 2022/2464 („Omnibus-Richtlinie“) ist das Gesetzespaket, das die bisherige CSR-Richtlinie (2014/95/EU) reformiert und die CSRD einführt. Gleichzeitig werden auch die Bilanz- und Abschlussprüferrichtlinie angepasst.
• CSRD = Gesetz, das die Berichtspflicht festlegt.
• ESRS = verbindliche European Sustainability Reporting Standards, die konkret regeln, was berichtet werden muss.
• ESG = Themenfelder Environment, Social, Governance, die inhaltlich abgedeckt werden.
Pflichtinhalte nach ESRS:
• Geschäftsmodell im Nachhaltigkeitskontext
• Analyse wesentlicher Themen (doppelte Wesentlichkeit)
• Strategie, Ziele und Maßnahmen
• Governance und Verantwortlichkeiten
• Leistungskennzahlen (KPIs) zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung
Die doppelte Wesentlichkeit stellt sicher, dass Unternehmen sowohl ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft als auch die Risiken und Chancen für ihr eigenes Geschäft transparent darstellen. Sie kombiniert zwei Perspektiven der Materialitätsanalyse:
- Inside-Out (Impact Materiality): Welche Auswirkungen hat das Unternehmen auf Umwelt, Klima und Gesellschaft?
- Outside-In (Financial Materiality): Welche Auswirkungen haben Nachhaltigkeitsthemen (z. B. Klimawandel, Lieferkettenrisiken, Energiepreise) auf die finanzielle Lage und Zukunftsfähigkeit des Unternehmens?
Nur die Themen, die in einer oder beiden Perspektiven als wesentlich eingestuft werden, müssen im Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD berichtet werden.
Ja. Ab Einführung der CSRD gilt eine Prüfungpflicht:
• Durch unabhängige Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüfer)
• Derzeit mit „limited assurance“ (eingeschränkte Prüfung)
• Voraussichtlich später strengere Prüfung (reasonable assurance)
Direkt: erst ab 2027 für kapitalmarktorientierte KMU.
Indirekt: schon jetzt, da große Unternehmen ihre Zulieferer nach ESG-Daten fragen. Wer vorbereitet ist, sichert sich Wettbewerbsvorteile.
1. Gap-Analyse: Wo stehen wir im Vergleich zu CSRD-Anforderungen?
2. Projektplan: Meilensteine, Verantwortlichkeiten, Zeitplan.
3. Organisation: Verantwortlichkeiten im Unternehmen klären.
Nein – ein gut eingeführtes Nachhaltigkeitsmanagement bietet klare Vorteile:
• Besserer Zugang zu Kapital (Banken & Investoren achten auf ESG)
• Besseres Risikomanagement (krisenfester)
• Kostensenkung durch Energie- & Ressourceneffizienz
• Stärkung von Marke & Arbeitgeberattraktivität