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Ja, sofern Ihr Unternehmen nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition gilt, sind Sie grundsätzlich zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet.
Diese Pflicht wurde im Rahmen der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) im Jahr 2015 eingeführt.
Alternativ zur Durchführung eines Energieaudits besteht die Möglichkeit, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine Registrierung im Umweltmanagementsystem EMAS einzuführen. Diese Maßnahmen erfüllen ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen und entbinden von der Auditpflicht.
Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 muss in Deutschland alle vier Jahre durchgeführt werden – gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten abgeschlossenen Audits. Die 4-Jahres-Frist bezieht sich auf den Abschlusszeitpunkt des Audits, nicht auf die Auftragserteilung oder den Start. Bei Fristversäumnis kann das BAFA Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängen.
Für die Erstattung von Stromsteuern sind Unternehmen gemäß § 10 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) verpflichtet, Maßnahmen zur Energieeinsparung nachzuweisen. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31. Juli 2013 regelt, welche Nachweise dafür anerkannt werden.
Zu den möglichen Nachweisen gehören:
- Ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 (Ausgabe Dezember 2011), das eine systematische Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen sicherstellt.
- Ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (EMAS-Verordnung), das neben Energieaspekten auch weitere Umweltfaktoren berücksichtigt.