Energieaudit
Warum muss man
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wesentlichen Sektoren bis 2030 um mindestens 32,5 % zu senken.
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Ja, sofern Ihr Unternehmen nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition gilt, sind Sie grundsätzlich zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet.
Diese Pflicht wurde im Rahmen der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) im Jahr 2015 eingeführt.
Alternativ zur Durchführung eines Energieaudits besteht die Möglichkeit, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine Registrierung im Umweltmanagementsystem EMAS einzuführen. Diese Maßnahmen erfüllen ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen und entbinden von der Auditpflicht.
Ein Unternehmen gilt nicht mehr als KMU, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- Mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente)
- Mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder
- Mehr als 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme
- oder durch Partner-/Verbundunternehmen überschrittene Schwellenwerte
Wichtiger Hinweis zur Unternehmensstruktur:
Ein Unternehmen, das rechtlich selbstständig ist, aber in einem Partner- oder Verbundverhältnis zu anderen Unternehmen steht, gilt laut der Empfehlung der EU-Kommission nicht als eigenständiges Unternehmen.
Das bedeutet: Bei der Ermittlung der Schwellenwerte (Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme) müssen alle verbundenen Unternehmen einer Unternehmensgruppe anteilig oder vollständig mit einbezogen werden.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass größere Konzerne oder Unternehmensverbünde nicht unrechtmäßig als KMU eingestuft und damit von der Energieauditpflicht ausgenommen werden.
Gibt es eine vereinfachte Form des Energieaudits?
Ja, grundsätzlich sind alle Nicht-KMU nach §8 EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet – unabhängig von der Höhe des Energieverbrauchs. ABER: Seit einer Änderung des EDL-G im Jahr 2019 sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh pro Jahr von der Energieauditpflicht befreit. Es besteht ausschließlich eine Nachweispflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 muss in Deutschland alle vier Jahre durchgeführt werden – gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten abgeschlossenen Audits. Die 4-Jahres-Frist bezieht sich auf den Abschlusszeitpunkt des Audits, nicht auf die Auftragserteilung oder den Start. Bei Fristversäumnis kann das BAFA Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängen.
Ja, aber nur für Unternehmen im Mittelstand. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Energieaudits und Energieberatungen im Rahmen der „Energieberatung im Mittelstand“.
Die Höhe der Förderung hängt von den jährlichen Energiekosten (netto) des Unternehmens ab:
- Bei Energiekosten über 10.000 € pro Jahr:
➤ Förderung: 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 3.000 €. - Bei Energiekosten bis zu 10.000 € pro Jahr:
➤ Förderung: 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 600 €.
Große Unternehmen (Nicht-KMU) sind von dieser Förderung ausgeschlossen und müssen die Auditkosten vollständig selbst tragen.
Ja, bei Verstößen gegen die Energieauditpflicht nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.
Ein Bußgeld kann insbesondere dann verhängt werden, wenn:
- kein Energieaudit fristgerecht durchgeführt wurde,
- das Audit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (z. nicht nach DIN EN 16247-1),
- oder der Nachweis über das durchgeführte Audit auf Verlangen nicht erbracht werden kann.
Es liegt daher in der Verantwortung des Unternehmens, sowohl die Durchführung als auch die vollständige Dokumentation fristgerecht sicherzustellen.
Ja. Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) führt regelmäßig Stichprobenkontrollen durch, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem EDL-G (§ 8 ff.) zu überprüfen.