Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
Wichtiger Hinweis zur Rechtslage:
Diese Zusammenfassung basiert auf dem aktuellen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) sowie der Novellierung des EnEfG. Bitte beachten Sie, dass sich Details im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch ändern können.
Derzeit gelten in Deutschland das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom 13. November 2023 sowie das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Diese beiden Gesetze sollen durch ein neues Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der EED ersetzt und zusammengeführt werden.
Die nachfolgende Übersicht fasst die zentralen Inhalte und neuen Verpflichtungen für Unternehmen zusammen.
1. Pflichten für Unternehmen – Energieaudit
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch zwischen 2,77 GWh und 23,6 GWh sind künftig verpflichtet, ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen – unabhängig davon, ob es sich um KMU oder Nicht-KMU handelt.
- Erstes Energieaudit: bis spätestens 11. Oktober 2026
- Wiederholung: alle vier Jahre
Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage:
- Entlastung für Nicht-KMU: Bislang waren Nicht-KMU bereits ab 500.000 kWh auditpflichtig. Diese Grenze entfällt zugunsten der neuen Schwellenwerte.
- Neue Pflicht für verbrauchsintensive KMU: KMU im Bereich von 2,77 bis 23,6 GWh werden nun auditpflichtig. Zuvor orientierte sich die Pflicht rein am KMU-Status, nicht am Verbrauch.
Befreiungsmöglichkeiten und verschärfte Inhalte
Unternehmen können von der Auditpflicht befreit werden, wenn:
- ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) eingeführt wurde, oder
- ein Energiedienstleistungsvertrag (Energy Performance Contracting) besteht.
Inhaltliche Verschärfung:
Künftig müssen im Audit auch Potenziale für die wirtschaftliche Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien identifiziert und dokumentiert werden.
2. Verpflichtung zur Einführung von Managementsystemen
Ein Energie- (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) wird künftig für alle Unternehmen verpflichtend, sobald ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh erreicht wird (zuvor 7,5 GWh im EnEfG).
- Einführungsfrist: spätestens 11. Oktober 2027
- Abdeckungsgrad: Das System muss mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs erfassen.
3. Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh (im Schnitt der letzten 3 Jahre) sind verpflichtet, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt auch für Unternehmen mit zertifiziertem Managementsystem.
- Frist: innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Audits oder der (Re-)Zertifizierung.
- Inhalt: Es dürfen ausschließlich als wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen aufgenommen werden (Bewertung nach DIN EN 17463 / VALERI).
- Informationspflicht: Die Geschäftsführung muss die Umsetzung bestätigen; die Pläne müssen veröffentlicht werden.
4. Öffentlicher Sektor (ohne Einrichtungen der Staatsgewalt)
Für öffentliche Einrichtungen gelten zwei zentrale Verpflichtungen:
- Erfassung und Meldung: Einmalige Meldung der Daten aus 2021 (Referenz). Ab 2025 jährliche Übermittlung an das Energieverbrauchsregister (Frist: 1. November 2026).
- Einsparziel: Jährliche Energieeinsparverpflichtung von 1,9 % (Endenergie), wobei der öffentliche Verkehr ausgenommen ist.
5. Anforderungen an Rechenzentren
Für Rechenzentren gelten spezifische Anforderungen an die „Power Usage Effectiveness“ (PUE):
Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2026:
- PUE ≤ 1,6 ab dem 1. Juli 2027
- PUE ≤ 1,4 ab dem 1. Juli 2030
Inbetriebnahme nach dem 1. Juli 2026:
- PUE ≤ 1,3 (einzuhalten innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme)
Zusatzpflichten:
Einführung eines Energiemanagementsystems (Validierung nicht zwingend, sofern nicht durch Schwellenwerte gefordert). Ausnahme bei Wärmenutzung: Wenn mind. 50 % der wiederverwendeten Energie (Abwärme) in ein Wärmenetz
6. Abwärmenutzung und Kosten-Nutzen-Analyse
Hier gilt eine wichtige technische Anforderung für Industrieanlagen bei Neubau oder umfassender Modernisierung.
Betreiber von Anlagen mit einer durchschnittlichen Gesamtnennwärmeleistung (Input) von mehr als 8 MW sind zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) für die Abwärmenutzung verpflichtet.
- Für Rechenzentren gilt diese Pflicht bereits ab einer Anschlussleistung von 1 MW.
- Erleichterung: Die bisherige pauschale Meldepflicht für Abwärme im Online-Portal für Unternehmen > 2,5 GWh entfällt in der alten Form.
7. Kontrollen und Bußgelder
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt weiterhin Stichprobenkontrollen durch.
Ordnungswidrigkeiten können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen:
- Bis zu 100.000 Euro bei Verstößen gegen:
- die Einführungspflicht eines Managementsystems.
- Vorgaben für Rechenzentren.
- die Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse.
- Bis zu 50.000 Euro in allen übrigen Fällen (z. B. fehlendes Audit, nicht veröffentlichter Umsetzungsplan).
8. Unsere Fragen auf Ihre Antworten
Frage: Was gilt als Unternehmen?
Ein Unternehmen ist jede Einheit, die wirtschaftlich tätig ist, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Das bedeutet: Wer regelmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet, gilt als Unternehmen. Dazu gehören zum Beispiel Handwerksbetriebe, Einpersonen- und Familienbetriebe, Personengesellschaften sowie Vereine oder Zusammenschlüsse, die regelmäßig wirtschaftlich tätig sind.
Ob dabei Gewinn erzielt wird, spielt keine Rolle. Auch gemeinnützige, kirchliche oder soziale Organisationen können als Unternehmen gelten, wenn sie Leistungen oder Produkte am Markt anbieten.
Als verpflichtetes Unternehmen gilt immer die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen eigene Bücher führt und bilanziert . Dazu zählen auch Zweigniederlassungen, Filialen sowie einzelne Betriebe oder Betriebsteile.
Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften gelten jeweils als eigene Unternehmen ((siehe BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs vom 17.07.2024)
Frage: Wie wird der Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens berechnet?
Der Gesamtenergieverbrauch (Gesamtendenergieverbrauch) ist die gesamte Endenergie, die ein Unternehmen über alle Bereiche hinweg in einem festgelegten Zeitraum verbraucht. Die im Gesetz genannten Schwellenwerte beziehen sich dabei auf den Durchschnitt des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre.
Für die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs auf Ebene der Endenergie gibt es ein BAFA-Merkblatt für Unternehmen, die nach § 8 EDL-G sowie §§ 8, 9 und 17 EnEfG verpflichtet sind.
Beim Gesamtendenergieverbrauch müssen alle Energieverbräuche des Unternehmens berücksichtigt werden. Dazu gehören alle eigenen und selbst genutzten Gebäude und Standorte, alle angemieteten Gebäude und Standorte sowie alle weiteren Energieverbraucher im Unternehmen, zum Beispiel Maschinen, Anlagen, Produktionsprozesse und der Fuhrpark.
Vermietete Gebäude werden immer bei dem Unternehmen berücksichtigt, das sie tatsächlich nutzt oder angemietet hat, nicht beim Eigentümer.
Der Energieverbrauch von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen wird nicht zusammengerechnet. Jedes verpflichtete Unternehmen wird immer einzeln betrachtet. Zum Gesamtenergieverbrauch zählen alle eingesetzten Energieträger, zum Beispiel Strom, Erdgas, Fernwärme, Braun- oder Steinkohle sowie selbst erzeugter Strom, etwa aus einer Photovoltaikanlage, wenn dieser im Unternehmen genutzt wird.
Nicht berücksichtigt werden unter anderem forlgende Energieverbräuche:
- Flugzeugtreibstoffe sowie Bunkeröle für die Seeschifffahrt
- Energie, die nur an Dritte weitergeleitet und nicht selbst genutzt wird
- Energieverbrauch außerhalb Deutschlands
- Energieverbrauch bei internationalen Transporten, außer sie starten in Deutschland und das Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland
- Energieverbräuche von Dienstwagen mit privater Nutzung
- Energie für Transporte von Gütern oder Personen, die von Dritten durchgeführt werden
- Energieverbrauch von Mitarbeitenden im Homeoffice
- Netz- und Übertragungsverluste
- Endenergie aus Umgebungswärme, -kälte oder Solarthermie
- Stoffliche Nutzung von Energieträgern
- Endenergieverbrauch von denkmalgeschützten technischen Anlagen (Gebäude ausgenommen)
- Wenn Energieträger ausschließlich stofflich eingesetzt (z. B. als Roh-, Betriebs- oder Hilfsstoff), zählen sie nicht zum Energieverbrauch. Beispiel: Holz für die Möbelherstellung zählt nicht, Holz oder Holzabfall zur Beheizung oder zum Betrieb von Maschinen hingegen schon.
Frage: Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001 und EMAS?
Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 konzentriert sich ausschließlich auf den Energieverbrauch eines Unternehmens. Es ist in der Regel kostengünstiger, erfordert weniger Dokumentation und keine verpflichtende öffentliche Umweltberichterstattung.
EMAS ((Eco-Management and Audit Scheme) hingegen ist ein umfassendes Umweltmanagementsystem, das neben Energie auch weitere Umweltthemen wie Emissionen, Abfall, Wasser und Ressourceneinsatz abdeckt. Es beinhaltet regelmäßige externe Prüfungen, eine verpflichtende Umwelterklärung und eine öffentliche Berichterstattung. Dadurch ist EMAS deutlich aufwendiger und kostenintensiver, bietet aber eine höhere Transparenz und einen breiteren Umweltansatz.
Vergleich: ISO 50001 vs. EMAS
ISO 50001 (Energiemanagementsystem)
- Geringere Kosten
- Fokus ausschließlich auf Energie
- Weniger Dokumentation
- Keine verpflichtende Umweltberichterstattung
- Zertifizierung meist kostengünstiger
➡️ In der Regel deutlich günstiger als EMAS
EMAS (Umweltmanagementsystem)
- Höhere Kosten
- Umfasst Energie + Umwelt (Abfall, Emissionen, Wasser, Ressourcen)
- Verpflichtende Umwelterklärung
- Externe Umweltgutachter
- Regelmäßige Validierung und Veröffentlichung
➡️ Deutlich kostenintensive
Frage: Muss das Energie- oder Umweltmanagementsystem das gesamte Unternehmen abdecken oder reichen einzelne Standorte?
Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem muss mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Dafür muss zunächst der gesamte Energieverbrauch (100 %) des Unternehmens ermittelt werden. Verursachen zum Beispiel ein oder zwei Standorte zusammen mehr als 90 % des Energieverbrauchs, kann es ausreichen, nur diese Standorte in das Managementsystem einzubeziehen.
Da die Zertifizierung üblicherweise auf Unternehmensebene erfolgt, ist in solchen Fällen eine Abstimmung mit der DAkkS oder der zuständigen Zertifizierungsstelle erforderlich, um die Anerkennung sicherzustellen.
Frage: Was versteht man unter Umsetzungsplänen und was bedeutet „erstellen und veröffentlichen“?
Ein Umsetzungsplan ist ein Aktionsplan für Energieeinsparmaßnahmen, der die geplanten Maßnahmen zusammenfasst und ihren Umsetzungsstand darstellt. Die Maßnahmen können zum Beispiel aus einem Energieaudit oder aus einem Energie- oder Umweltmanagementsystem stammen und müssen wirtschaftlich durchführbar sein. Der Umsetzungsplan ist der Geschäftsführung vorzulegen.
„Erstellen“ bedeutet, diese Maßnahmen systematisch zu dokumentieren. „Veröffentlichen“ heißt, den Umsetzungsplan öffentlich zugänglich zu machen, zum Beispiel über die Unternehmenswebsite oder durch die Einbindung in einen öffentlich zugänglichen Nachhaltigkeitsbericht.
Im Folgenden ist ein Beispiel des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dargestellt, das zeigt, wie ein Umsetzungsplan aussehen kann.
Frage: Wann gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich?
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN EN 17463 ein positiver Kapitalwert ergibt. Dabei wird geprüft, ob sich die Maßnahme spätestens nach 50 % der Nutzungsdauer rechnet. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen mit einer maximalen Nutzungsdauer von 15 Jahren. Für die Bestimmung der Nutzungsdauer sind die AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden.
Beispiel (Beleuchtung):
Als Beispiel wird die Maßnahme zur Erneuerung der Beleuchtung von konventioneller Technik auf LED betrachtet. Zunächst werden die jährlichen Energieeinsparungen berechnet und den Investitionskosten gegenübergestellt.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt nach DIN EN 17463. Für eine angenommene Nutzungsdauer von 15 Jahren wird der Kapitalwert für jedes Jahr ermittelt.
Ist der Kapitalwert spätestens nach 50 % der Nutzungsdauer, also nach 7 Jahren, positiv, gilt die Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar.
Aus unserer Erfahrung – insbesondere aufgrund der gestiegenen Strompreise in den letzten Jahren – sind Maßnahmen zur Umstellung auf LED-Beleuchtung in der Praxis fast immer wirtschaftlich durchführbar.
Frage: Ab wann spricht man von einem Rechenzentrum?
Im Sinne des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie gelten folgende Begriffe:
Ein Rechenzentrum ist eine Anlage, in der IT-Systeme betrieben werden. Als Rechenzentrum gilt eine solche Anlage, wenn die installierte IT einen Strombedarf von mindestens 500 Kilowatt hat.
1. Betreiber eines Rechenzentrums ist,
wer ein Rechenzentrum besitzt oder die Flächen dafür nutzt (z. B. für Serverräume) oder vergleichbare Nutzungsrechte hat.
Dazu zählen auch Unternehmen, die Flächen für sogenannte Co-Location-Angebote bereitstellen.
2. Betreiber von Informationstechnik ist,
wer innerhalb eines Rechenzentrums eigene IT-Systeme (z. B. Server, Speicher, Netzwerktechnik) betreibt,
- mit einer elektrischen Anschlussleistung von mindestens 50 Kilowatt,
- unabhängig davon, ob er Eigentümer dieser Technik ist oder sie auf anderer rechtlicher Grundlage nutzt,
- ohne selbst das Rechenzentrum zu betreiben, in dem sich diese Technik befindet.
3. Co-Location bedeutet,
dass ein Rechenzentrum technische Infrastruktur (z. B. Stromversorgung, Kühlung, Sicherheit) bereitstellt, in der Kunden ihre eigene IT-Technik installieren und betreiben können.